Kinder unter 8 Jahren haben – auch in Begleitung von sorgeberechtigen Personen
(i.d.R. die Eltern) – kostenfreien Zutritt zu unserer Veranstaltung bis 20:00 Uhr.
Kinder zwischen 8 und 14 Jahren dürfen die Veranstaltung nur in Begleitung einer
sorgeberechtigten Person besuchen.
Jugendliche zwischen 14 und 16 haben ohne Begleitung einer sorgeberechtigten
oder erziehungsbeauftragten Person keinen Zutritt zur Veranstaltung.
Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren dürfen die Veranstaltung ohne
Begleitung längstens bis 24.00 Uhr besuchen. Danach müssen sie das Gelände
verlassen, außer sie befinden sich in Begleitung einer personensorgeberechtigten
oder erziehungsbeauftragten Person.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zum Alkoholausschank § 9 JuSchG
dürfen und werden wir an Kinder keine alkoholischen Getränke ausschenken. An
Jugendliche in Begleitung einer sorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten
Person dürfen wir nur Getränke mit geringem Alkoholgehalt – also Bier, Radler –
ausschenken.
Der Zutritt zur Bar ist Kindern und Jugendlichen generell untersagt, auch in
Begleitung einer sorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person.
Der Ausschank von Bier, Wein und Sekt an Kinder und Jugendliche unter 16
Jahren ist lediglich im Beisein eines Sorgeberechtigten erlaubt (§ 9 Abs. 2
JuSchG.). Ausschank also nur im Beisein von Eltern, eine erziehungsbeauftragte
Person genügt nicht!